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1.
Grundlagen
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1.1
Wann ist das Begleitete Fahren in Baden-Württemberg
gestartet? |
Der
Modellversuch zu BF 17 wurde am 01.01.2008 in
Baden-Württemberg gestartet.
Am
01.01.2011 wird BF 17 nahtlos in Dauerrecht überführt. |
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1.2
Was soll mit dem Begleiteten Fahren ab 17 Jahren
erreicht werden? |
Durch die Phase
des Begleiteten Fahrens sollen Fahranfänger die Möglichkeit
bekommen, unter Aufsicht einer Begleitperson zusätzliche
Fahrpraxis zu bekommen, bevor sie alleine fahren dürfen. Ziel der
Maßnahme ist die Senkung der Unfallbelastung der jungen Fahrer. |
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1.3
Wird überprüft, ob die Erwartungen erfüllt werden? |
Der
Modellversuch „Begleitetes Fahren ab 17“ wird bundesweit
wissenschaftlich evaluiert. Für die Zwecke der Evaluation dürfen
personenbezogene Daten der teilnehmenden Fahranfänger und
Begleiter erhoben und bis zum 31.12.2015 gespeichert werden.
Die
bisherigen Auswertungen haben gezeigt, dass Teilnehmer an BF 17
ein deutlich geringeres Unfall- und Deliktrisiko haben.
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2.
Antragsverfahren
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2.1
Welche Klassen können im Rahmen des Begleiteten
Fahrens beantragt werden? |
Im Rahmen des
Begleiteten Fahrens können nur die Klassen B und BE
beantragt werden. |
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2.2
Genügt es, wenn der Führerscheinantrag vom Bewerber
unterschrieben ist oder müssen auch die Erziehungsberechtigten
unterschreiben? |
Der
Führerscheinantrag bedarf der Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter, d.h. der Erziehungsberechtigten. |
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2.3
Müssen die Namen der vorgesehenen Begleitperson(en)
bereits im Antrag angegeben werden? |
Ja, mindestens
eine Begleitperson muss benannt sein. |
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2.5
Können weitere Begleitpersonen nachträglich
gemeldet werden? |
Ja, sie dürfen aber erst als
Begleiter tätig werden, wenn sie in der Prüfungsbescheinigung
eingetragen sind. |
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2.6
Von wem wird die Prüfungsbescheinigung ausgestellt? |
Die Prüfungsbescheinigung wird von
der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ausgestellt. |
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2.7
Wie sieht die Prüfungsbescheinigung aus? |
Die Prüfungsbescheinigung muss dem
Muster der Anlage 8a FeV entsprechen. |
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2.8
Wird die Erteilung der Fahrerlaubnis im Rahmen von
BF 17 durch Aushändigung der Prüfungsbescheinigung auch im
Zentralen Fahrerlaubnisregister vermerkt? |
Ja, die Erteilung einer
Fahrerlaubnis wird im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert. |
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2.9
Wer händigt die Prüfungsbescheinigung dem Bewerber
aus? |
Da mit der Aushändigung der
Prüfungsbescheinigung die Fahrerlaubnis erteilt wird, gelten die
Regelungen über die Aushändigung des Führerscheins. Das heißt,
wenn der Antragsteller am Tag der praktischen Prüfung bereits 17
Jahre alt ist, wird die Prüfungsbescheinigung in der Regel nach
bestandener Prüfung vom Sachverständigen ausgehändigt. |
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2.10
Kann mit dem Antrag BF 17 auch die Klasse A mit
beantragt werden? |
Ein Antrag auf die Klassen A und B
ist allenfalls dann möglich, wenn der Antragsteller bereits 17 ½
Jahre alt ist. Die Theorieprüfung für die Klasse A wäre aber
frühestens drei Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres
zulässig. |
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2.11 Kann mit dem Antrag BF
17 gleich die Ausstellung des Kartenführerscheins mit beantragt
werden? |
Dies ist möglich. Der Jugendliche
kann dann unmittelbar nach seinem Geburtstag bei der
Führerscheinstelle seinen Führerschein abholen. |
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2.12
Kann in begründeten Ausnahmefällen zusätzlich
sowohl die Prüfungsbescheinigung zum Fahren in Begleitung als auch
ein Führerschein mit Auflagen beantragt werden, damit der
Jugendliche berechtigt ist, alleine in die Schule oder zur Arbeit
zu fahren. |
Dies ist in besonders gelagerten
Härtefällen möglich. Allerdings gelten für die Erteilung einer
Fahrerlaubnis mit Auflagen und die Ausstellung des Führerscheins
die üblichen Vorgaben:
- Der Härtefall muss
nachgewiesen und im Antrag ausreichend begründet werden.
- In der Regel muss der
Antragsteller in einer medizinisch-psychologischen Untersuchung
seine Eignung nachweisen.
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3.
Ausbildung und Prüfung
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3.1
Welche besonderen Vorschriften gelten für die
Ausbildung? |
Gegenüber der Ausbildung von
18-Jährigen gibt es keine Besonderheiten. Bei der Ausbildung sind
alle Vorgaben der Fahrschüler-Ausbildungsordnung zu beachten. |
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3.2
Bei BF 17 sind in der Klasse B auch die Klassen L,
M und S eingeschlossen. Müssen die Jugendlichen auch eine
praktische Ausbildung in der Klasse M und S durchlaufen? |
Nein, dies ist bei BF 17 ebenso
wenig vorgeschrieben, wie bei der „normalen“
Fahrerlaubniserteilung. |
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3.3
Wer darf Bewerber BF 17 ausbilden? |
Jeder Fahrlehrer mit der
Fahrlehrerlaubnis Klasse BE. |
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3.4
Wie viel Theorieunterricht muss ein BF 17 Bewerber
besuchen, der schon im Besitz der Klasse L, M oder S ist? |
In diesem Fall handelt es sich um
Erweiterung der Fahrerlaubnis. Deshalb sind nur 6 Doppelstunden
Grundstoff vorgeschrieben. |
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3.5
Wie viel Theorieunterricht muss ein Fahrschüler
besuchen, der im Rahmen von BF 17 die Fahrerlaubnis Klasse B
erworben hat und später die Klasse A beantragt? |
Da es sich um eine Erweiterung der
Fahrerlaubnis handelt, müssen 6 Doppelstunden Grundstoff und 4
Doppelstunden Zusatzstoff Klasse A besucht werden. |
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3.6
Welche Besonderheiten gelten für die Prüfung? |
Für die Prüfung, Theorie und Praxis,
gelten die gleichen Vorgaben wie bei allen Prüfungen der Klasse B.
Die theoretische Prüfung darf also
frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat
vor Vollendung des 17. Lebensjahres abgelegt werden. |
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4.
Gültigkeit der
Prüfungsbescheinigung
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4.1
Mit der Klasse B werden auch die Klassen M, L und S
erteilt und in der Prüfungsbescheinigung eingetragen. Dürfen
Kraftfahrzeuge dieser Klassen auch ohne Begleitperson gefahren
werden? |
Ja. |
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4.2
Ist in der Prüfungsbescheinigung ein Bild des
Fahrers? |
Nein, deshalb muss der Fahrer zur
Identifikation zusätzlich einen Personalausweis mitführen. |
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4.3
Ist in der Prüfungsbescheinigung eine
Gültigkeitsdauer eingetragen? |
Nein, da die Bescheinigung
automatisch drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihre
Gültigkeit verliert. |
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4.4
Ist in der Prüfungsbescheinigung eingetragen bis zu
welchem Tag nur in Begleitung Kraftfahrzeuge der Klasse B oder BE
gefahren werden dürfen? |
Ja, eingetragen wird das Datum, an
dem der junge Fahrer das 18. Lebensjahr vollendet. |
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4.5
Darf mit der Prüfungsbescheinigung auch noch nach
Vollendung des 18. Lebensjahres gefahren werden? |
Ja, auch ohne Begleitung noch drei
Monate lang. Innerhalb dieser Zeit ist ein Führerschein zu
beantragen |
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4.6
Wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres
automatisch ein Führerschein ausgestellt? |
Ja, im Regelfall wird mit dem Antrag
auf BF 17 die Ausstellung des Führerscheins mit beantragt. |
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4.7
Erlischt die Fahrerlaubnis, wenn nicht innerhalb
der drei Monate ein Führerschein ausgestellt wird?
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Nein, die Fahrerlaubnis bleibt auch
weiterhin gültig. Wer allerdings ohne gültigen Führerschein fährt,
begeht eine mit einem Verwarnungsgeld bedrohte Ordnungswidrigkeit. |
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4.8
Wer haftet im Falle eines Unfalls? |
Da der junge Fahrer eine
Fahrerlaubnis besitzt, ist er für sein Tun auch in vollem Umfang
verantwortlich. |
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4.9
Muss die Fahrzeugversicherung informiert werden? |
Dies wäre dann erforderlich, wenn im
Versicherungsvertrag Besonderheiten vereinbart wären, wie zum
Beispiel ein Mindestalter des Fahrers oder dass der Fahrer keine
Beifahrer mitnehmen darf o. ä. |
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4.10
Gilt die Prüfungsbescheinigung auch im Ausland? |
Grundsätzlich
gilt die Prüfungsbescheinigung nur in Deutschland. Das
österreichische Ministerium hat aber mitgeteilt, dass die
Prüfungsbescheinigung
in Österreich anerkannt wird und auch dort zum Fahren in
Begleitung berechtigt. |
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4.11
Darf
der Inhaber der Prüfungsbescheinigung auch Kraftfahrzeuge der
Klassen L, M oder S fahren? |
Ja, dies ist auch ohne
Begleitperson erlaubt. |
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4.12
Darf
man mit der Prüfungsbescheinigung im Ausland Kraftfahrzeuge der
Klassen L, M oder S fahren? |
Nein. Wer diese
Kraftfahrzeuge im Ausland fahren will, muss zusätzlich zur
Prüfungsbescheinigung die Ausstellung eines Kartenführerscheins
für diese Klassen beantragen. |
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5.
Konsequenzen bei Verstößen
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5.1 Welche Konsequenzen hat
es, wenn der junge Fahrer die Prüfungsbescheinigung bei einer
Kontrolle nicht aushändigen kann? |
Er handelt
ordnungswidrig und muss ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 €
bezahlen. |
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5.2
Welche Rechtsfolgen hat es, wenn der Inhaber der
Fahrerlaubnis innerhalb der drei Monate nach Vollendung des 18.
Lebensjahres keinen Führerschein beantragt und mit der
Prüfungsbescheinigung weiterfährt? |
Er handelt
ordnungswidrig, da er im Fall einer Kontrolle den erforderlichen
Führerschein nicht vorlegen kann. Diese Ordnungswidrigkeit wird in
der Regel mit einem Verwarnungsgeld von 10 € geahndet (Nr. 168
Anlage zur BKatV). |
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5.3
Welche Konsequenzen hat es, wenn der Inhaber der
Prüfungsbescheinigung ohne eine der in der Prüfungsbescheinigung
namentlich benannten Begleitpersonen ein Kraftfahrzeug der Klasse
B oder BE führt? |
Er handelt ordnungswidrig und
muss ein Verwarnungsgeld in Höhe von 25 € bezahlen. Hat er den
Verstoß vorsätzlich begangen, was in der Regel der Fall sein
dürfte, wird ein Bußgeld in Höhe von 50 € festgesetzt. Dieses
würde auch im VZR eingetragen und mit einem Punkt bewertet.
Außerdem wird in jedem Fall die Fahrerlaubnis widerrufen (§ 6e
Abs. 3 Satz 1 StVG). Der Widerruf betrifft auch die Klassen L, M
und S. |
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5.4
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, bevor
eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden kann? |
Vor der
Neuerteilung muss der Betroffene unbeschadet der übrigen
Voraussetzungen an einem Aufbauseminar für Fahranfänger nach § 2a
Abs. 2 StVG) teilnehmen (§ 6e Abs. 3 Satz 2 StVG). |
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5.5
Welche Konsequenzen hat es für den Begleiter, wenn
der junge Fahrer einen Verkehrsverstoß begeht, beispielsweise zu
schnell fährt? |
Keine, da der
Begleiter weder Führer des Fahrzeugs ist noch als solcher gilt. |
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5.6 Welche Konsequenzen hat
es, wenn die Begleitperson unter der Wirkung von Alkohol oder
Drogen steht? |
Solange bei der Begleitperson keine
deutlichen Ausfallerscheinungen erkennbar sind, wird die Polizei
in der Regel lediglich die Weiterfahrt unterbinden. Ist allerdings
die Begleitperson so berauscht, dass sie ihre Aufgaben gar nicht
mehr wahrnehmen kann (Begleitperson schläft auf dem Beifahrersitz
ihren Rausch aus) wird der junge Fahrer so behandelt, als wäre er
ohne Begleitperson unterwegs. |
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6.
Fahrerlaubnis auf Probe
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6.1
Wann beginnt die Probezeit bei BF 17? |
Die Probezeit
beginnt mit Erteilung der Fahrerlaubnis, also mit Aushändigung der
Prüfungsbescheinigung. |
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7. Begleitpersonen
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7.1
Welche Voraussetzungen muss eine Begleitperson
erfüllen? |
Die
Begleitperson
-
muss
mindestens 30 Jahre alt sein,
-
muss
mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis Klasse
B oder einer entsprechenden deutschen oder EU- oder
EWR-Fahrerlaubnis sein,
-
muss den
entsprechenden Führerschein beim Begleiten mitführen und
zuständigen Personen zur Kontrolle aushändigen,
-
muss die 0,5 Promilleregelung
beachten und darf nicht unter der Wirkung der in der Anlage zu §
24a StVG genannten Substanzen stehen,
-
darf zum
Zeitpunkt der Antragstellung des Führerscheinantrages
nicht mit mehr als 3 Punkten im VZR belastet sein.
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7.2
Darf
eine Person, der die Fahrerlaubnis nach Entziehung neu erteilt
wurde, Begleitperson sein? |
Ja, aber nur, wenn sie
seit der Neuerteilung die Fahrerlaubnis wieder mindestens 5 Jahre
besitzt. |
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7.3
Eine
als Begleiter benannte Person begeht eine Ordnungswidrigkeit im
Straßenverkehr und bekommt im Laufe der Begleitphase mehr als drei
Punkte, Muss sie dann als Begleitperson ausscheiden? |
Nein. Der Punktestand
wird nur bei der Eintragung berücksichtigt. Eine spätere Erhöhung
des Punktestandes hat keine Konsequenzen. |
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7.4
Darf ein Fahrlehrer, der das 30. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, als Begleiter fungieren? |
Nein, das
Mindestalter des Begleiters beträgt unabhängig vom Beruf 30 Jahre. |
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7.5
Kann
der junge Fahrer selbst entscheiden, wer als Begleitperson in der
Prüfungsbescheinigung eingetragen wird? |
Nein, die Eintragung einer
Begleitperson bedarf der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. |
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7.6
Wie
viel Begleitpersonen darf ein junger Fahrer haben? |
Die Anzahl der
Begleitpersonen ist nicht begrenzt. |
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7.7
Kann
auch noch nachträglich eine weitere Begleitperson in der
Prüfungsbescheinigung eingetragen werden? |
Ja, dies ist möglich, wenn die
Erziehungsberechtigten zustimmen. In diesem Fall darf die
Begleitperson zum Zeitpunkt an dem der Antrag auf Eintragung in
der Prüfungsbescheinigung gestellt wird, nicht mehr als 3 Punkte
im VZR haben. |
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7.8
Wie viel kostet die Überprüfung und die Eintragung
der Begleitperson in der Prüfungsbescheinigung? |
Nach Geb.Nr.
202.8 beträgt die Gebühr für die Ausfertigung der
Prüfungsbescheinigung 7,70 €.
Für die
Überprüfung einer Begleitperson ist in Geb.Nr. 202.9 eine
Rahmengebühr von 1,50 € bis 10,00 € vorgesehen.
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7.9
Kommt noch eine zusätzliche Gebühr für die Auskunft
aus dem VZR in Betracht? |
Ja, eine Gebühr
von 3,30 € je Begleitperson kommt hinzu (Gebührennummer 143).
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7.10
Muss der Inhaber eines alten Führerscheins Klasse 3
zunächst einen Kartenführerschein beantragen, wenn er als
Begleitperson tätig werden will? |
Nein, dies ist
nicht erforderlich
(§ 48a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 FeV) |
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7.11
Darf eine benannte Begleitperson ihre Funktion auch
während eines Fahrverbots ausüben? |
Nein, da er bei
einer Verkehrskontrolle seinen Führerschein nicht vorlegen könnte. |
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7.12
Welche Aufgaben hat die Begleitperson? |
Sie soll dem
Fahrer vor Antritt der Fahrt und während der Fahrt als
Ansprechpartner zur Verfügung stehen und ihm einen Rat erteilen
oder kurze Hinweise geben (§ 48a Abs. 4 FeV). |
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7.13
Darf eine Begleitperson direkt eingreifen? |
Auf keinen Fall.
Die Begleitperson darf in keiner Weise in die Bedienung des
Fahrzeugs eingreifen. Sie kann allenfalls dem jungen Fahrer
Hinweise in bestimmten Situationen geben. |
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7.14
Muss die Begleitperson auf dem vorderen
Beifahrersitz Platz nehmen? |
Für den Platz
der Begleitperson gibt es keine konkreten Vorgaben. Allerdings
wird es sinnvoll sein, dass die Begleitperson neben dem Fahrer
sitzt. |
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7.15
Welche Vorschriften muss die Begleitperson in Bezug
auf Alkohol und Drogen beachten? |
Die
Begleitperson darf auf keinen Fall die 0,5 Promille-Grenze
erreichen und sie darf nicht unter dem Einfluss anderer Drogen
stehen. |
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7.16
Müssen Begleitpersonen an einer Einweisung
teilnehmen? |
Eine Einweisung
ist nicht vorgeschrieben: sie wird aber vom Ministerium
ausdrücklich empfohlen.
Die
Landesverkehrswacht und der Fahrlehrerverband empfehlen die
Teilnahme an einer etwa 90 Minuten dauernden Einweisung in einer
Verbandsfahrschule. |